Bitcoins & Co sind – insbesondere aufgrund starker Kursanstiege – in aller Munde. Damit auch die steuerliche Behandlung derartiger Kryptowährungen eindeutig ist, gibt’s vom Finanzministerium einen Leitfaden. Wir fassen die wichtigsten Infos für Sie zusammen.
Kryptowährungen wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie gelten als unkörperliche nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die jedoch keine Finanzinstrumente darstellen. Werden sie im Betriebsvermögen gehalten, sind sie entweder dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen – abhängig von der geplanten Behaltedauer. Dementsprechend sind auch die unternehmensrechtlichen und steuerlichen Bewertungsvorschriften zu berücksichtigen. Die durchgeführten Abwertungen oder Zuschreibungen sind steuerwirksam zu berücksichtigen.
Je nachdem, wie die Kryptowährungen verwendet werden, kann es zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus Kapitalvermögen kommen. Aber auch das Vorliegen von Spekulationseinkünften ist möglich.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten die folgenden Tätigkeiten in Zusammenhang mit Kryptowährungen:
- Mining: darunter versteht man die Schaffung von Kryptowährungen. Die Schaffung einer Kryptowährung wird somit gleich behandelt wie die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.
- das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen, bei der diese gegen andere Kryptowährungen oder gegen reale Währungen getauscht („an- und verkauft“) werden können
- das Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomaten, bei dem man mit Bargeld Kryptowährungen beziehen kann
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Werden Kryptowährungen zinstragend veranlagt, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Diese werden mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert.
Doch was gilt als zinstragende Veranlagung? Wenn Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer verliehen werden und als Gegenleistung eine zusätzliche Einheit der Kryptowährung zugesagt wird, gilt dies als „Zinsen“. Es handelt sich daher in diesem Fall um Einkünfte aus Überlassung von Kapital.
Spekulationseinkünfte
Liegt keine zinstragende Veranlagung vor, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Werden gesetzliche Zahlungsmittel (z.B. Euro) zu Bitcoins umgetauscht oder umgekehrt, stellt dies nach dem Europäischen Gerichtshof eine steuerbare und steuerfreie Leistung dar. Das bedeutet, dass hierbei keine Umsatzsteuer anfällt. Bei Bezahlung von Lieferungen und Leistungen mit Bitcoins stellt die Bemessungsgrundlage des Umsatzes den Gegenwert der Bitcoins in Euro dar.
Kryptowährungen sind für den einen oder anderen sicher eine interessante Sache. Die steuerlichen Konsequenzen sollten jedoch nicht außer Acht gelassen werden.