Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ermöglichen eine
nebenberufliche Weiterbildung mit teilweisem Lohnausgleich

Gut ausgebildete Mitarbeiter_innen sind die Basis erfolgreicher Unternehmen. Damit es für Arbeitnehmer_innen auch attraktiv ist, sich fortzubilden, gibt es zwei Möglichkeiten, neben der Berufstätigkeit umfassende Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen.

Die Bildungskarenz

Die Bildungskarenz ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber_in und Arbeitnehmer_in über eine Freistellung vom Dienstverhältnis für Zwecke der Weiterbildung. Aber Achtung: es besteht kein Rechtsanspruch auf Bildungskarenz.

Voraussetzungen
  • Voraussetzung für die Bildungskarenz ist eine mindestens 6monatige ununterbrochene Beschäftigung beim_bei der gleichen Arbeitgeber_in.
  • Die Bildungskarenz muss mindestens zwei Monate umfassen, maximal beträgt sie 12 Monate am Stück. Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, ist ein Verbrauch der gesamten 12 Monate innerhalb von vier Jahren möglich.
Weiterbildungsgeld

Während der Bildungskarenz erhält der_die karenzierte Dienstnehmer_in Weiterbildungsgeld vom AMS. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitslosengeld und beträgt mindestens € 14,53 pro Tag. Neben dem Bezug des Weiterbildungsgeldes ist eine geringfügige Beschäftigung möglich.

Natürlich muss auch nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine Weiterbildung – im Ausmaß von mind. 20 Wochenstunden – stattgefunden hat. Dies erfolgt anhand von Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen

Achtung! Wenn Sie den Nachweis nicht erbringen, kann das AMS das Weiterbildungsgeld einstellen und im Extremfall sogar zurückfordern!

Die Bildungsteilzeit

Als Alternative zur Bildungskarenz gibt es die Bildungsteilzeit. Hier kommt es nur zu einer Reduzierung der Arbeitszeit mit gleichzeitigem Lohnersatz für die wegfallenden Stunden

Analog zur Bildungskarenz müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Bildungsteilzeit vom_von der Dienstnehmer_in in Anspruch genommen werden kann.

Voraussetzungen

  • Das Dienstverhältnis muss ununterbrochen zumindest sechs Monate gedauert haben.
  • Die reduzierte Arbeitszeit muss zwischen einer Bandbreite von 75% bis 50% der bisherigen Arbeitszeit liegen. Bitte beachten Sie: die Mindestarbeitszeit beträgt 10 Stunden pro Woche. Die berufliche Weiterbildung muss mindestens 10 Wochenstunden betragen.
  • Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren kann Bildungsteilzeit im Gesamtausmaß von maximal 24 Monaten vereinbart werden. Wird die Bildungsteilzeit innerhalb des Vierjahreszeitraumes in Teilen verbraucht, so muss jeder einzelne Teil mindestens 4 Monate dauern.
Lohnausgleich

Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, € 0,79 täglich.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer reduziert um 50 % somit von 40 h auf 20 h. Bei einem Kalendermonat mit 30 Tagen beträgt somit das Bildungsteilzeitgeld € 474,– (20 h x 0,79 x 30).

Wie bei der Bildungskarenz besteht auch hier Nachweispflicht über die durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen. Kann der entsprechende Nachweis nicht erbracht werden, droht eine Streichung des Lohnausgleiches durch das AMS.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gern weiter.

www.steirer-mika.at

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