Die Beteiligung von Mitarbeiter_innen am Unternehmen ist in Österreich eher die Ausnahme. Solche Modelle gibt es vorwiegend bei größeren Aktiengesellschaften. Doch auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personengesellschaften besteht oft der Wunsch, für das Unternehmen wesentliche Mitarbeiter_innen am Unternehmen zu beteiligen. Häufig ist auch die Beteiligung am Unternehmen ein erster Schritt zu einer stufenweisen Übergabe. Oder bei einem wachsenden Unternehmen besteht Bedarf an weiteren unternehmerisch mitarbeitenden Partner_innen.
Sollen neue Gesellschafter_innen am Unternehmen beteiligt werden, die bisher als Mitarbeiter_innen tätig waren, ist eine Reihe von Aspekten zu prüfen. Zunächst ist zu überlegen, ob es eine „echte“ Beteiligung am Unternehmen sein soll oder nur eine Erfolgsbeteiligung.
Erfolgsbeteiligung
Bei der reinen Erfolgsbeteiligung bekommt der/die Mitarbeiter_in einen vereinbarten Prozentsatz am Unternehmensgewinn oder auch am Gewinn von bestimmten Projekten, die von ihm/ihr betreut werden. Wichtig ist eine klare und für alle Betroffenen nachvollziehbare Formel. Soll beispielsweise eine Erfolgsbeteiligung für den/ die ein Projekt leitende_n Mitarbeiter_in vereinbart werden, ist genau zu klären, was als Gewinn des Projekts zu sehen ist. Sind Gemeinkosten vom Projekterfolg abzuziehen? Wie werden diese ermittelt und dem Projekt zugeordnet?
Derartige Erfolgsbeteiligungen sind steuerlich genauso Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wie das Gehalt und werden entsprechend besteuert. Es fallen auch sämtliche Lohnnebenkosten dafür an.
Der Vorteil besteht darin, dass es keiner Übertragung von Gesellschaftsanteilen mit allen damit verbundenen Komplikationen (wie z.B. der Bewertung der Gesellschaft) bedarf.
Kapitalbeteiligung
Bei einer echten Kapitalbeteiligung ist der/die Mitarbeiter_in nicht nur am Ergebnis beteiligt, sondern auch am Wert des Unternehmens – also beispielswiese im Fall eines Unternehmensverkaufs. Je nach Beteiligungshöhe kommen auch Mitspracherechte mehr oder weniger stark zum Tragen.
Bei Beteiligung an einer GmbH unterliegen die Gewinnausschüttungen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5%. Unabhängig davon besteht das Dienstverhältnis weiter – nur bei einem Beteiligungsausmaß von mehr als 25% liegt steuerlich kein Dienstverhältnis mehr vor, sondern ist der/die Gesellschafter_in selbständig.
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft (OG oder KG) wird der/die bisherige Dienstnehmer_in zum/zur Mitunternehmer_in und damit steuerlich selbständig.
Bewertung der Gesellschaft
Sollen Gesellschaftsanteile übertragen werden ist eine wesentliche Frage die Bewertung des Unternehmens. Und es ist zu überlegen, ob ein Kaufpreis gezahlt werden soll oder in welcher Form der/die Mitarbeiter_in den Wert des Anteils begleicht. Die Bewertung ist zum einen natürlich für Übergeber_in und Übernehmer_in des Gesellschaftsanteils wichtig, zum anderen aber auch für die steuerliche Beurteilung der Transaktion relevant.
Wobei es leichter geschrieben als tatsächlich errechnet ist, wie hoch der Wert ist. Die betriebswirtschaftlichen Methoden zur Bewertung von Unternehmen sind zum einen recht aufwendig anzuwenden und damit sind entsprechende Gutachten teuer. Zum anderen gibt es auch hier eine große Bandbreite an möglichen Ergebnissen. Denn der Wert des Unternehmens hängt ausschließlich von den zukünftigen Gewinnen ab – und diese können naturgemäß nur geschätzt werden. Die in der Vergangenheit erwirtschafteten Gewinne sind hier nur Basis und Plausibilitätsmaßstab für die Schätzung des zukünftigen Unternehmenserfolgs.
Besteuerung der Anteilsübertragung
Bei der Mitarbeiterbeteiligung sind steuerliche Aspekte sehr wichtig – denn bekommt ein_e Mitarbeiter_in einen Anteil am Unternehmen, ohne dafür einen angemessenen Preis zu bezahlen, liegt ein sogenannter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Nur bis zu einem Wert von 3.000 Euro hat dies keine steuerlichen Folgen. Bei einem höheren zugewendeten Wert muss der Vorteil versteuert werden.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Anteile an Kapitalgesellschaften (nicht Personengesellschaften) und hat folgende Voraussetzungen:
- Der Vorteil beträgt nicht mehr als 3.000 Euro jährlich und
- Die Beteiligung wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer_innen angeboten.
Bei kleineren Unternehmen werden aber nicht mit der Gießkanne Beteiligungen verteilt, sondern wird ganz gezielt einer/einem bestimmten Mitarbeiter_in der Einstieg als Gesellschafter_in angeboten. Daher ist hier zu überlegen, ob eine Gruppe definierbar ist, die nur diese Person umfaßt.
Insgesamt ist bei Umsetzung einer Mitarbeiterbeteiligung eine Reihe an wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Fragen zu klären. Und nicht zuletzt müssen sich beide Seiten über ihre Wünsche und Vorstellungen klar werden.