Sind Sie oft im Ausland unterwegs?

Für betriebliche Ausgaben, in denen ausländische Vorsteuer enthalten ist, können Sie eine Vorsteuerrückerstattung beantragen. Mittlerweile geht das Ganze relativ unkompliziert und einfach via FinanzOnline. Allerdings gilt das nur für die Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Staat angefallen sind. Bei Drittländern ist das leider nicht so einfach.

Rückerstattung innerhalb der EU

Unternehmer können für jene Vorsteuern eine Rückerstattung beantragen, für die nach dem jeweiligen Umsatzsteuergesetz des entsprechenden Landes auch eine Abzugsmöglichkeit vorgesehen ist.

Die Rückerstattung kann entweder für ein gesamtes Kalenderjahr erfolgen, oder bei größeren Beträgen ist auch eine unterjährige Einreichung möglich. Allerdings muss der Erstattungszeitraum mindestens drei aufeinanderfolgende Monate umfassen. Für November und Dezember besteht diesbezüglich jedoch eine Ausnahme. Hier muss der Dreimonatszeitraum nicht mehr eingehalten werden. Bitte beachten Sie, dass die Vorsteuer mindestens € 50,- betragen muss. Bei einem unterjährigen Antrag, muss der Betrag der Vorsteuern mindestens € 400,- ausmachen.

Für die Rückerstattung innerhalt der EU ist FinanzOnline zu verwenden. Die österreichischen Behörden leiten den Antrag an die entsprechenden Behörden im EU-Ausland weiter. Durch diese vereinfachte Antragstellung sind auch keine Papierrechnungen mehr vorzulegen. Lediglich in Ausnahmefällen, bei Rechnungen über € 1.000,- oder bei Treibstoffrechnungen über € 50,-, kann die Vorlage des Beleges verlangt werden.

Die Frist für die Einreichung des elektronischen Antrages ist der 30. September. Aber Achtung: dies ist eine Fallfrist, es gibt keine Verlängerung. Warten Sie also lieber nicht bis zuletzt mit der Einreichung. Damit Sie auch sichergehen können, dass der Antrag eingelangt ist, erhalten Sie eine zweifache Bestätigung. Einmal für den Eingang des Antrages bei der österreichischen Finanzbehörde und ein zweites Mal für das Einlangen im Erstattungsstaat.

Auch die Ämter müssen sich bei der Bearbeitung an Fristen halten. Grundsätzlich ist der Antrag innerhalb von vier Monaten zu erledigen. Werden zusätzliche Informationen angefordert, gilt eine Frist von bis zu acht Monaten. Im Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Erstattungsstaat stehen dem Antragsteller Zinsen zu, allerdings nur, wenn dieser die für ihn geltenden Fristen eingehalten hat.

Rückerstattung aus Drittland

Bei Nicht-EU-Ländern muss nachwievor das Papierformular verwendet werden. Zusätzlich zu den Originalbelegen müssen Sie auch eine Unternehmerbestätigung vorlegen, als Nachweis, dass Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Grundsätzlich gibt es auch hier die Möglichkeit des unterjährigen Antrages. Die genaue Vorgangsweise richtet sich jedoch nach den Regelungen der einzelnen Länder.

Im Gegensatz zur EU, gilt für alle Drittländer als Frist zur Einreichung des Antrages der 30.6. Auch hier handelt es sich um eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann. Berücksichtigen Sie also in jedem Fall den Postweg bei der Antragstellung.

Auch wenn es auf den ersten Blick mühsam erscheint, ein Rückerstattungsantrag kann sich wirklich lohnen. Brauchen Sie Hilfe dabei? Dann melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gern mit dem Papierkram.

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