Gute Nachrichten für Selbständige! Ab der Veranlagung 2022 kann das Arbeitsplatzpauschale beim Steuern sparen helfen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung steuerlich geltend zu machen. Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber ein „großes“ und ein „kleines“ Arbeitsplatzpauschale vorgesehen. Die tatsächlichen Kosten sind für die Geltendmachung unerheblich.
Voraussetzungen für das Arbeitsplatzpauschale
Damit man das neue Arbeitsplatzpauschale in Anspruch nehmen kann, wird vorausgesetzt, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung (z.B. ein Büro) gibt, der für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Außerdem müssen dem_der Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen. Um den Hauptwohnsitz muss es sich bei der Wohnung aber nicht handeln. Ausgeschlossen ist das Arbeitsplatzpauschale jedenfalls dann, wenn bereits Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden.
Werden die Voraussetzungen für ein Arbeitsplatzpauschale erfüllt, gilt es noch zu klären, in welcher Höhe es berücksichtigt werden kann.
Kleines Arbeitsplatzpauschale
Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt € 300,- pro Jahr und kann von allen selbständig Erwerbstätigen geltend gemacht werden, die andere (weitere) Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von über € 11.000,- jährlich erzielen und für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Zusätzlich zum kleinen Arbeitsplatzpauschale können auch die Ausgaben für die Anschaffung ergonomischer Möbel bis zu einer Höhe von € 300,- pro Jahr berücksichtigt werden.
Beispiel:
Herr Müller ist Sachverständiger mit einem Büro außerhalb der Wohnung. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit beläuft sich auf € 40.000,-. Daneben ist er Schriftsteller mit einem Einkommen von € 12.000,-. Die schriftstellerische Tätigkeit übt er von zu Hause aus (kein Arbeitszimmer!). Für die Tätigkeit als Schriftsteller kann Herr Müller nur das kleine Arbeitsplatzpauschale in der Höhe von € 300 geltend machen, da er mit den Einkünften als Sachverständiger über € 11.000 liegt und ein Büro außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
Großes Arbeitsplatzpauschale
Selbständig Erwerbstätige, die ihre Tätigkeit hauptsächlich in ihrer Wohnung ausüben, ohne ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können, haben Anspruch auf das große Arbeitsplatzpauschale. Dieses beträgt € 1.200,- jährlich.
Nicht schädlich sind
- Einkünfte bis zu einer Höhe von € 11.000, für die ein eigener Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht,
- eine weitere Einkunftsquelle (ohne betragliche Begrenzung), die ebenfalls in der Wohnung ausgeübt wird
Beispiel:
Herr Müller ist Sachverständiger. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen € 45.000,-. Daneben übt er eine Tätigkeit als Autor aus und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte von € 15.000,-. Beide Tätigkeiten übt er ausschließlich in seiner Wohnung aus, ohne dafür tatsächliche Ausgaben für ein Arbeitszimmer geltend machen zu können.
Herr Müller kann das große Arbeitsplatzpauschale in Höhe von € 1.200,- geltend machen, da er keine Einkünfte über € 11.000,- erzielt, für die außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht.
Aliquotierung bei unterjährigem Beginn oder Ende der selbständigen Tätigkeit
Das Arbeitsplatzpauschale gilt grundsätzlich für 12 Monate. Wird die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Jahr begonnen oder beendet und somit nicht die vollen 12 Monate ausgeübt, ist das Arbeitsplatzpauschale entsprechend zu aliquotieren. Für jeden begonnenen Monat steht ein Zwölftel zu. Fallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pauschales unterjährig weg, kommt ebenfalls die aliquote Berechnung zur Anwendung.
Das Arbeitsplatzpauschale steht auch bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten nur einmal zu. Eine Aufteilung im Verhältnis der Betriebseinnahmen ist in diesem Fall vorzunehmen.
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