Aufgrund einer Richtlinie der EU wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen neu geregelt. Bisher war der Verkauf von Gutscheinen nur im Rahmen der Anzahlungsbesteuerung steuerbar.
Die geänderte Regelung unterscheidet zwischen zwei Arten von Gutscheinen:
- Einzweckgutscheine
Ein Einzweck-Gutschein liegt dann vor, wenn der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits feststehen. Zum Beispiel bei einem Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Vorstellung zu (Ort der Leistung und der Umsatzsteuerbetrag sind bekannt).
Beim Einzweck-Gutschein geht man bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung von der Erbringung der Leistung aus. Die Umsatzsteuer wird bereits beim Verkauf des Gutscheins fällig.
- Mehrzweckgutscheine
Alle Gutscheine, die keine Einzweckgutscheine sind, gelten als Mehrzweckgutscheine.
Darunter fällt z.B. ein Warengutschein einer Handelskette über 100 €. Dieser kann später für jedes beliebige Produkt, sowohl für solche Lebensmittel, für die der 10%ige Umsatzsteuer zur Anwendung kommt als auch für Getränke, die dem 20%igen Umsatzsteuer unterliegen, verwendet werden. Daher steht die Umsatzsteuer noch nicht fest.
Ein Warengutschein eines internationalen Modeunternehmens für ein bestimmtes Kleidungsstück im Wert von 50 €, der in allen Filialen im ganzen EU-Raum oder online eingelöst werden kann, ist ebenfalls ein Mehrzweckgutschein, weil der Leistungsort noch nicht feststeht.
Beim Verkauf von Mehrzweckgutscheinen fällt keine Umsatzsteuer an. Diese ist erst bei der Einlösung fällig.