Steuerliche Folgen von Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung und Betriebsübergabe

Auch am Ende des aktiven Erwerbslebens als Unternehmer_in kann es passieren, dass sich der Fiskus noch einiges an Steuern holt. Besonderes Augenmerk gilt es hier auf Immobilien sowie eine eventuelle Nachversteuerung eines Gewinnfreibetrages zu legen. Je nachdem wie die Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit erfolgt – ob durch Verkauf, Schenkung oder Betriebsaufgabe – ergeben sich auch unterschiedliche ertragsteuerliche Konsequenzen.

Immobilienertragsteuer bei Grundstücken

Seit 1. April 2012 unterliegt der Veräußerungsgewinn beim Verkauf von Grundstücken (ds Gebäude inkl. Grund und Boden) der Immobilienertragsteuer. Werden Immobilien, die sich im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften befinden, im Rahmen einer Betriebsveräußerung mitverkauft, gilt daher der feste Steuersatz von 30 %.

Entscheiden Sie sich, das betriebliche Grundstück zu behalten, eventuell sogar in der Pension zu vermieten, dann unterliegt das Verschieben der Immobilie von der betrieblichen in die private Sphäre ebenfalls der Immobilienertragsteuer von 30 % des Gewinnes (= Teilwert abzüglich Buchwert). Im Unterschied zur Veräußerung wird in diesem Fall nur das Gebäude der Steuer unterworfen. Der reine Grund und Boden bleibt davon ausgenommen.

Wollen Sie Ihren Betrieb inkl. dem Betriebsgrundstück zB an die nachfolgende Generation unentgeltlich übertragen, fällt keine ImmoESt an.

Sonderfall Altgrundstücke

Liegt ein sogenanntes Altgrundstück vor (das sind Grundstücke, die vor dem 1. April 2002 angeschafft wurden), dann ermäßigt sich die ImmoESt auf 4,2 Prozent bzw. 18 Prozent des Verkaufserlöses, wenn das Grundstück nach dem 31. Dezember 1987 und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb umgewidmet wurde und diese Umwidmung nun erstmalig eine Bebauung zulässt.

Sonderfall Hauptwohnsitz

Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz zum Teil auch betrieblich genutzt? Unter bestimmten Umständen unterbleibt hier die Besteuerung stiller Reserven im Zuge einer Betriebsaufgabe.

Alternative zur ImmoESt

Um Steuern zu sparen, gibt es die Möglichkeit die Besteuerung des Veräußerungsgewinns zum „normalen“ Steuertarif zu beantragen. Dies ist insbesondere im Zuge der Betriebsaufgabe oder –veräußerung interessant. Gibt es doch in diesem Fall eine Steuerbegünstigung, nämlich die Anwendung des halben durchschnittlichen Einkommensteuersatzes. Diese Regelung ist dann anwendbar, wenn

  • seit der Eröffnung oder dem Erwerb des zu verkaufenden Unternehmens sieben Jahre verstrichen sind und
  • der_die verkaufende Unternehmer_in das 60. Lebensjahr vollendet hat sowie
  • seine_ihre Erwerbstätigkeit einstellt oder erwerbsunfähig geworden ist.Der Hälftesteuersatz gilt dann auch für Immobilien.

Nachversteuerung Gewinnfreibetrag

Haben Sie kräftig in Wirtschaftsgüter investiert oder Wertpapiere angeschafft, um vom Gewinnfreibetrag zu profitieren? Im Fall der Betriebsaufgabe kommt es zwangsläufig zu einer Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages, sofern die Behaltefrist von 4 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Keine Nachversteuerung erfolgt, wenn der Betrieb aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit aufgegeben wird.

Wird der Betrieb übertragen oder veräußert, erfolgt die Nachversteuerung beim_bei der Rechtsnachfolger_in, aber auch nur insoweit, als die begünstigten Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere vor Ablauf der Behaltefrist aus seinem_ihrem Betriebsvermögen ausscheiden oder in das Ausland verbracht werden.

Wie Sie sehen, gibt es auch am Ende des Erwerbslebens einiges zu beachten. Bitte melden Sie sich, damit wir Sie steuerlich optimal in den Ruhestand begleiten können.

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